SATZUNG des „Orinoco e.V.“ Stuttgart
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt die Bezeichnung „Orinoco e.V. – Deutsch-venezolanischer Freundschaftskreis“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart
eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck ist die Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe, insbesondere
durch den Auf- und Ausbau sowie die Aufrecherhaltung freundschaftlicher Beziehungen zwischen
Deutschland und Venezuela. Der Satzungszweck wird verwirklicht zum Beispiel durch:
a. Kulturelle Veranstaltungen: Durch Einrichtung und Auftritte einer Tanzgruppe
b. Künstlerische Veranstaltungen: Durch die Ausstellung von Kunstwerken von deutschen und
venezolanischen Künstlern
c. Wohltätige Aktivitäten:
d. Förderung schulischer Bildung, z.B. durch Unterstützung des Schulbetriebs und
bedürftiger Schüler,
e. Medizinischer Versorgung, z.B. durch Förderung und Betreuung von hilfebedürftigen
(behinderten) Kindern in Zusammenarbeit mit Partnern in Venezuela,
f. Katastrophenhilfe.
g. Wissenschaftlich Aktivitäten: Durch Vorträge durch Studenten oder sonstige qualifizierte Person
bzw. durch finanzielle Unterstützung bei Bildungsreisen.
Die Körperschaft wird sich zur Erfüllung dieser Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des §57, Abs. 1,
Satz 2 AO bedienen, soweit Sie die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die Hilfsperson ist
Weisungsgebunden und nachweispflichtig.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürlichen und juristischen Personen).
2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft
beginnt durch die Beitragszahlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres möglich und erfolgt durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand bis
spätestens 1. Dezember.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt, die Beschlüsse der
Vereinsorgane nicht befolgt oder mit der Zahlung der Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluß muß der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den
Aussschluß ist schriftlich zu begründen und mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
§ 4 Beiträge
1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
Mitgliedsbeiträge müssen spätestens bis zum 01. März eines Geschäftsjahres entweder bar oder
per Banküberweisung entrichtet werden.
Tritt ein Mitglied erst zum 01. Juli eines Geschäftsjahres in den Verein ein, dann muß dieser nur die
Hälfte des festgesetzten Mitgliedbeitrages bezahlen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles
zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Diskussions- und
Stimmrechts an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind außerdem berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 Organe
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter durch die (schriftliche) Veröffentlichung in der Vereinsmitteilung mit einer Frist von vier
Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
· Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
· Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
· Entlastung des Vorstandes
· Wahl des Vorstandes
· Wahl des Kassenprüfers
· Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie
· Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Abstimmungen
erfolgen geheim. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins erfordern
eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern.
5. Die Beschlüsse sind in Form von Versammlungsprotokollen vom Schriftführer und vom 1.
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
6. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert oder die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird
§ 8 Der Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
· der/die 1. Vorsitzende(r)
· der/die stellvertretende Vorsitzende(r)
· der/die Kassierer(in)
· der/die Schriftführer(in)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
· der/die 1. Vorsitzende(r)
· der/die stellvertretende Vorsitzende(r) und
· der/die Kassierer(in).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes genanntes Vorstandsmitglied
einzeln vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Vor Wahlen ist ein Wahlleiter zu bestimmen, der die
Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren sowie zu prüfen, ob die
Kandidaten die notwendigen Voraussetzungen für die Wahlteilnahme erfüllen (Vereinsmitglied,
Geschäftsfähigkeit). Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das
Amt annehmen. Das Wahlergebnis muß der Wahlleiter schriftlich bestätigen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch einberufen.
4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
6. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die im Eintragungsverfahren bei Beanstandungen einer
Behörde gegebenenfalls notwendig werden, können durch den Vorstand veranlasst werden.
§ 9 Kassenprüfer(in)
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine(n) Kassenprüfer(in), der/die
nicht dem Vorstand angehören darf. Der/die Kassenprüfer(in) wird für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
2. Der/die Kassenprüfer(in) prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins
sachlich und rechnerisch und bestätigt dies durch seine/ihre Unterschrift.
3. Bei vorgefundenen Mängeln muß zuvor der Vorstand benachrichtigt werden.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt der/die Kassenprüfer(in) die
Entlastung.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitgliedern beschlossen werden.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte
des Vereins abzuwickeln haben.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Finanzmittelverwaltung
1. Alle Finanzgeschäfte werden über den Kassierer abgewickelt.
2. Der Kassierer verwaltet die Hauptkasse.
3. Zahlungen werden vom Kassierer nur dann geleistet, wenn sie ordnungsgemäß ausgewiesen sind,
das heißt ein entsprechender Beleg vorhanden ist, auf dem das Datum, der Betrag, die
Mehrwertsteuer und der Vewendungszweck zu erkennen ist.
4. Der Kassierer ist ermächtigt, ein Bankkonto für den bargeldlosen Verkehr einzurichten.
5. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Kassierer gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu
erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens zwei Monate nach
Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
6. Rechnungen müssen schriftlich bestätigt werden (Unterschrift) und dem Kassierer unter
Beachtung von Skontofristen rechtzeitig zur Begleichung vorgelegt werden.
7. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt die Aufwendung
muß in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den zu erwarteten Erträgen stehen.
Für den Verein gilt das Kostendeckungsprinzip.
§ 12 Jahresabschluß
1. Im Jahresabschluß müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene
Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluß muß eine Schuldens- und
Vermögensübersicht enthalten sein.
2. Der Jahresabschluß ist vom Kassenprüfer zu überprüfen.
3. Die Einsichtnahme des Jahresabschlusses wird in den Vereinsmitteilungen bekanntgegeben.
§ 13 Inventar
1. Zur Erfassung des Inventars ist vom Vorstand eine Inventarsliste anzulegen. Es sind alle
Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Die Inventarliste muß
· das Anschaffungsdatum
· die Gegenstandsbezeichnung
· den Anschaffungswert
· den Aufbewahrungsort
beinhalten.
Gegenstände, die ausgesondert werden, sind ebenfalls mit Begründung anzugeben.
2. Sämtliche Inventargegenstände sind alleiniges Vermögen des Vereins, auch wenn sie durch eine
Schenkung zufielen.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16. Februar 2002 beschlossen. Sie tritt
mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stuttgart, den 27. November 2002
1. Vorsitzender damals:
Sebastián Medina